Wie funktionieren die Energiepreisbremsen?
Soforthilfe SLP Haushaltskunden
Informationen zur Strom- und Gaspreisbremse
Wie funktionieren die Energiepreisbremsen?

Energiepreisbremsen

Anpassungsnovelle Energiepreisbremsen

Die Bundesregierung hat am 5. April 20223 ein Gesetz zur Anpassung des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) und des Erdgas-Wärmepreisbremsen-Gesetzes (EWPBG) beschlossen, das voraussichtlich im August 2023 in Kraft treten soll. Gegenstand des Gesetzentwurfes sind neben technischen und redaktionellen Anpassungen, Neuregelungen für Heizstromkunden sowie der Umgang mit nachträglich eingebauten Ladeeinrichtungen und Wärmepumpen hinsichtlich der Verbrauchsprognose. Weiterhin beinhaltet der Gesetzesentwurf Härtefallregelung für coronabedingte Minderverbräuche im Referenzjahr 2021.

Bei Belieferung einer Netzentnahmestelle mit Jahresverbrauch < 30.000 kWh über einen tageszeitvariablen Tarif Schwachlast- oder Niedertarif und Hochtarif wird es ein abweichender Referenzpreis geben (Ermittlung aus dem gewichteten Durchschnitt von 28 ct/ kWh, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Schwachlast- oder Niedertarifs innerhalb einer Woche, und 40 ct/kWh, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Hochtarifs innerhalb einer Woche. Referenzpreise jeweils einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer). Laut der Novelle ist der Energielieferant berechtigt, die Entlastung ab in Krafttreten des Gesetzes (voraussichtlich August) im Wege einer einmaligen Zahlung zu gewähren. 

Letztverbraucher oberhalb 1,5 GWh Jahresverbrauch, wenn diese im Referenzjahr 2021 coronabedingt einen atypischen Minderverbrauch hatten, müssen bei der Prüfstelle einen Antrag auf Entlastung stellen.


Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Diese Preisbremsen werden ab dem 1. März 2023 umgesetzt. Über die Umsetzung der Preisbremsen und die damit verbundene Entlastung werden wir Sie als Kunden zeitnah mit einem Schreiben informieren.

Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Kundinnen und Kunden eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kosten-Belastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse.

Tipps zum Energiesparen finden Sie   auf unserem Blog - ENERGIE SPAREN- und auf der Website www.sparenwasgeht.de

Sie haben ein Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden)?

Als Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) wenden Sie sich bitte an KAM-Vrtrbvt-nrgd.

FAQ-Liste zur Strom- und Gaspreisbremse des BMWK mehr Informationen finden Sie hier.

Soforthilfe SLP Haushaltskunden

Soforthilfe: Was muss ich als SLP-HaushaltsKunde tun?

Ich habe eine Einzugsermächtigung erteilt.

Sie müssen nicht aktiv werden.

Ihr Abschlag im Dezember wird nicht eingezogen oder zurücküberwiesen (ggf. anpassen, falls der genaue Soforthilfebetrag zurücküberwiesen wird).

Ich habe einen Dauerauftrag eingereicht.

Sie müssen aktiv werden.

Unterbrechen Sie den Auftrag für den Monat Dezember.

Ich zahle monatlich meinen Abgleich per Überweisung oder bar.

Sie müssen nicht aktiv werden.

Sie müssen im Dezember keine Zahlung leisten.

Laut Vertrag zahle ich den Abschlag nicht im Dezember sondern im Januar.

Sie müssen aktiv werden.

Die Soforthilfe wird mit der Voraus- bzw. Abschlagszahlung im Januar 2023 verrechnet oder in der Jahresrechnung berücksichtigt. Sie müssen je nach Zahlungsmethode (siehe Punkt 1. bis 3. aktiv werden).

Laut Vertrag zahle ich keinen Abschlag im Dezember und Januar.

Sie müssen aktiv werden.

Die Soforthilfe wird mit der Voraus- bzw. Abschlagszahlung im Januar 2023 verrechnet oder in der Jahresrechnung berücksichtigt. Sie müssen je nach Zahlungsmethode (siehe Punkt 1. bis 3. aktiv werden).

Ich habe den Dezember-Abschlag bereits überwiesen oder den Zahlungsauftrag nicht gestoppt.

Sie müssen nicht aktiv werden.

Die Soforthilfe und somit der Dezember-Abschlag geht Ihnen nicht verloren, sie wird in der nächsten Jahresabrechnung berücksichtigt.

Informationen zur Strom- und Gaspreisbremse

INFORMATIONEN zur Strom- und Gaspreisbremse

Wird die Energie knapp, steigen die Preise. Aus der Politik kommen Maßnahmen, die diese Preissteigerungen abfedern sollen. Die Umsetzung ist sehr kompliziert, weil in Millionen Kundenverträge und Abrechnungsvereinbarungen eingegriffen werden muss.

200 Milliarden Euro. So viele neue Schulden darf der Bund maximal aufnehmen, um die Mehrausgaben der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Unternehmen durch die hohen Energiepreise bestmöglich abzufedern. Darauf haben sich der Bund und Länder Anfang November 2022 geeinigt. Im Kreditrahmen des „Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds“ sind unter anderem Gelder für die Strom- und Gas-/Wärmepreisbremse eingeplant. Allein für die Gas-/Wärmepreisbremse sind dabei 50 Milliarden Euro vorgesehen. Das Gesetz wurde nun am 16. Dezember 2022 final im Bundesrat verabschiedet.

Als erste Entlastungsmaßnahme wurde bereits die Mehrwertsteuer auf die Lieferung von Gas und Fernwärme von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Diese Maßnahme gilt seit Oktober 2022. Außerdem wird es für die Haushaltskunden eine Soforthilfe im Dezember geben, die gestiegene Kosten bei Gas und Fernwärme für Dezember, Januar und Februar abmildert. Für Verbraucherinnen und Verbraucher wird diese Hilfe etwa in Höhe des Dezemberabschlags für die Gasrechnung erfolgen. Für die Preisbremsen gilt Folgendes: Ab März 2023 bis April 2024 wird Gas für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen noch 12 Cent, Fernwärme 9,5 Cent pro Kilowattstunde kosten. Diese Preise gelten für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den Verbrauch, der dieses Kontingent übersteigt, muss weiterhin der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gezahlt werden. Außerdem gibt es eine weitere Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023, die zeitlich aber auch erst im März umgesetzt werden.

ABWICKLUNG VON STROM- UND GASPREISBREMSE KOMPLEX

Gaspreisbremse

Ganz ähnlich ist auch die Strompreisbremse ausgestaltet. Für den Strom zahlen vor allem private Haushalte demnach nicht mehr als 40 Cent pro Kilowattstunde– aber nur für 80 Prozent des für die Abschläge zu Grunde gelegten Verbrauchs. Diese Prognose richtet sich nach dem Vorjahresverbrauch. Ist der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis mit dem Energieversorger höher wird die Differenz aus dem Fond finanziert und gezahlt. Die Abwicklung erfolgt über die Energieversorger und wird die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht belasten. Unternehmen mit größeren Verbräuchen und Industriekunden müssen für 70 Prozent des Stromverbrauchs 13 Cent zahlen. Zusätzlich wird der Anstieg der sogenannten Netzentgelte gedämpft. Einen Anteil des Überschusserlöses, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen, schöpft der Bund beginnend zum 1. Dezember 2022 ab, um einen Teil der Strompreiszahlung zu finanzieren. Die Strompreisbremse soll zum 1. März 2023 umgesetzt werden und zunächst bis Ende 2023 gelten. Auch für die Monate Januar und Februar soll es dann praktisch rückwirkend eine Entlastung für Strom geben.

Ursprünglich sollten Strom- und Gaspreisbremse schon am 18. November 2022 vom Bundeskabinett und Anfang Dezember vom Bundestag beschlossen werden. Das beschlossene Konzept mit der Abwicklung über die Energieversorger ist sehr komplex, vor allem im Strombereich.

Insgesamt ist die Umsetzung der nun geplanten weiteren Entlastungen durch die Preisbremsen für Strom- und Gasversorger eine riesige Herausforderung. Zu unterschiedlich sind die Millionen von Verträgen, zu komplex die Anforderungen an das IT-System, um die einzelnen Entlastungsbeträge für Millionen von Kunden zu bestimmen.

Text: BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.

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