Steuern, Abgaben und Umlagen 2015

Steuern, Abgaben und Umlagen 2015

Donnerstag, 06. November 2014
Wichtige Energiegesetze

Jedes Jahr das gleiche Spiel: Zum 15. Oktober werden die neuen Umlagen auf den Strompreis bekanntgegeben, die sich auf den Strompreis im Folgejahr auswirken. Bemerkenswert in diesem Jahr: Die EEG-Umlage sinkt zum erstem Mal seit ihrer Einführung, wenn auch nur leicht von 6,17 ct/ kWh in 2013 auf 6,24 ct/kWh. Die Offshore-Haftungs-Umlage, die erst Anfang 2013 eingeführt wurde, hat erstmalig sogar einen negativen Wert: In 2015 beträgt sie -0,051 ct/kWh für Verbräuche unterhalb von 1.000.000 kWh/Jahr. Lesen Sie selbst, wie sich die Umlagen, Steuern und Abgaben im Einzelnen entwickelt haben und wie sie ab dem 01. Januar 2015 ausfallen werden.

EEG-Umlage

EEG-Umlage

Die EEG-Umlage ist seit dem Vorjahr von 6,24 ct/kWh auf 6,17 ct/kWh gesunken.

Mit der EEG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gesetzlich gefördert. Die EEG-Umlage ist eine öffentliche Abgabe, durch die der Staat den Ausbau der Erneuerbaren Energien fördert. Sie fließt über die EEG-Einspeisevergütung und die Kette Stromverbraucher-Stromlieferant-Übertragungsnetzbetreiber-Verteilnetzbetreiber den Betreibern von EEG-Anlagen zu und dient somit der Förderung Erneuerbare Energien. Ab 01.01.2015 beträgt die EEG-Umlage 6, 17 ct/kWh. Auch hier kann das Produzierende Gewerbe von einer reduzierten Umlage profitieren.

KWK-Aufschlag

KWK-Aufschlag

Der KWK-Aufschlag ist von 0,178 ct/kWh auf 0,254 ct/kWh gestiegen.

Mit dem KWK-Aufschlag wird die ressourcenschonende gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme gesetzlich gefördert. Die aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz entstehenden Belastungen werden bundesweit an die Letztverbraucher weitergegeben. KWK-Anlagenbetreiber haben bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen einen Anspruch auf die gesetzlichen Fördersätze für den eingespeisten Strom. Der KWK-Aufschlag ab 01.01.2015 beträgt 0,254 ct/kWh.

§ 19 StromNEV-Umlage

§ 19 StromNEV-Umlage

Die Umlage nach § 19 StromNEV ist von 0,092 ct/kWh auf 0,237 ct/kWh gestiegen.

Mit der § 19 StromNEV-Umlage wird die Entlastung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten gesetzlich finanziert. Des Weiteren dient die Abgabe zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie. Die aus den Entlastungen der StromNEV entstehenden Kosten werden bundesweit an alle Letztverbraucher weitergegeben. Die Umlage auf den Strompreis nach § 19 StromNEV ist für das Jahr 2015 auf 0,237 ct/kWh gestiegen.

Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f EnWG

Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f EnWG

Die Offshore-Haftungsumlage ist von 0,25 ct/kWh auf -0,051 ct/kWh gesunken

Mit der Offshore-Haftungsumlage werden Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz abgesichert. Die Offshore-Haftungsumlage wird seit dem 1. Januar 2013 erhoben und hat erstmalig einen negativen Wert. Im Jahr 2015 beträgt sie -0,051 ct/kWh für Verbräuche unterhalb von 1.000.000 kWh/Jahr. Für Stromverbräuche, welche eine Verbrauchsgrenze von 1.000.000 kWh/Jahr überschreiten, weist die Umlage weiterhin einen positiven Betrag auf und beträgt wie im Vorjahr 0,05 ct/kWh. Bei Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen, darf sich das Netzentgelt durch die Umlage für über 1.000.000 kWh hinausgehende Stromlieferungen höchstens um 0,025 ct/kWh erhöhen.

Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV

Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV

Die Umlage für abschaltbare Lasten ist von 0,009 ct/kWh auf 0,006 ct/kWh gesunken.

Es handelt sich um eine Umlage zur Vorhaltung von Abschaltleistung. Durch den verstärkten Einfluss fluktuierender Energie aus den Erneuerbaren kann es zu Schwankungen im Netz kommen. Um das Netz stabil zu halten gibt es Abnehmer, die kurzfristig vom Netz abgeschaltet werden können. Die AbLa-Umlage ist im Jahr 2015 leicht rückläufig und wird 0,006 ct/kWh betragen. Mit der Verordnung werden die Übertragungsnetzbetreiber zur Ausschreibung abschaltbarer Lasten und zur Annahme eingegangener Angebote zum Erwerb von Abschaltleistung bis zu einer Gesamtabschaltleistung von 3.000 MW verpflichtet. Die damit verbundenen Kosten werden durch die AbLa-Umlage gedeckt.

Stromsteuer

Stromsteuer

Die Stromsteuer ist stabil geblieben und beträgt 2,05 ct/kWh.

Die Stromsteuer ist eine durch das Stromsteuergesetz/ Energiesteuergesetz geregelte Steuer auf den Energieverbrauch. Jeder Verbrauch von Energie wird grundsätzlich besteuert. Ein großer Teil des Stromsteueraufkommens fließt in den zusätzlichen Bundeszuschuss für die gesetzliche Rentenversicherung. Im Rahmen der Steuerabgaben gibt es für energieintensive Unternehmen verschiedene Entlastungsmöglichkeiten. Der Regelsteuersatz beträgt bei der Stromsteuer 2,05 ct/kWh.

Energiesteuer

Energiesteuer

Die Energiesteuer ist stabil geblieben und beträgt 0,55 ct/kWh.

Diese Steuer ist ein Bestandteil des Energiesteuergesetzes und regelt die Besteuerung fossiler Energien zur Erzeugung von Wärme und/ oder Strom. Der Satz liegt bei 0,55 ct/ kWh. Erdgas als Kraftstoff ist hiervon ausgenommen und unterliegt einer eigenen Besteuerung. Der Energiesteuersatz für Erdgas beträgt 0,55 ct/kWh netto (0,65 ct/kWh inkl. USt.).

Hinweis:

Sollte sich der Strom- oder Gaspreis aufgrund veränderter Preisbestandteile erhöhen, so haben Kunden auf Grundlage von § 5 Abs. 2 StromGVV/ GasVV das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen.

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